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Informationen zur Novellierung der Verpackungsverordnung
5. Novelle der Verpackungsverordnung

FAQ zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung

Wir bitten Sie um Verständnis, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen, sondern nur einen Überblick über die Neuerungen der Verpackungsverordnung geben sollen.

Warum wurde die Verpackungsverordnung novelliert?

Auslöser für die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung waren der immer größer werdende Anteil nicht verordnungskonform in Verkehr gebrachter Verkaufsverpackungen sowie das Eingeständnis der für den Vollzug zuständigen Bundesländer, dass eine effiziente Überwachung der Verpackungsverordnung nicht möglich ist.

Die Ziele der 5.Novelle sind somit klar definiert:

  • die haushaltsnahe Sammlung von Verkaufsverpackungen soll (weiterhin) sichergestellt werden,
  • der faire Wettbewerb unter den durch die Verordnung Verpflichteten sowie zwischen den konkurrierenden Dualen Systemen soll (nachweislich) hergestellt werden.

Die Fakten der Verpackungsverordnung (5. Novelle) auf einen Blick:

  • Ab 1.1.2009 sind alle Unternehmen, „die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim (privaten) Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen“, zu einer Lizenzierung bei einem Dualen System verpflichtet. Das heißt, dass alle gewerblich tätigen Firmen und Personen ihre Verpackungen lizenzieren müssen, die sie mit Ware befüllt an den Endverbraucher abgeben. Auch Kleinstverpackungsmengen müssen lizenziert werden.
  • Verstöße werden verfolgt und sanktioniert*
      (Vertriebsverbot und Bußgelder bis zu 50.000 €).
  • Eine Pflicht zur Kennzeichnung von Verpackungen (z.B. „Der Grüne Punkt“) entfällt.
  • Für Verpackungen, die ins Ausland versendet werden, sind keine Lizenzentgelte zu entrichten.

* erste Überprüfungen werden zu den Meldungen aus 2009 erwartet

Was bedeutet das für mich …

– als Einzelhändler?

Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten ausdrücklich das Recht, die Verpflichtung zur Lizenzierung an Hersteller oder Vorvertreiber zu delegieren. Diese Delegation ist allerdings keine Verpflichtungsabtretung.

– als Industriekunde?

Ihr Unternehmen wird wahrscheinlich schon einem Dualen System angeschlossen sein über das Sie dann die bei uns erworbenen Verpackungen mit lizenzieren können.

– als Privatperson?

Als Erstinverkehrbringer an den (privaten) Endverbraucher sind wir gesetzlich verpflichtet nur noch lizenzierte Serviceverpackungen abzugeben. Die entsprechenden Zuschläge sind bei unserer Neutralware auf der Homepage neben dem Warenpreis separat ausgewiesen.

Was sind Verkaufsverpackungen?

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie oder anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen).

Wer ist Endverbraucher, wer Erstinverkehrbringer?

"(Art. 1 §3 Abs.11) Endverbraucher in Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert.

Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karikative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten."

Bei Verkaufsverpackungen ist der Erstinverkehrbringer in der Regel der Abfüller – also derjenige der das Würstchen in die Dose, die Milch in die Flasche füllt.

Im Sonderfall Serviceverpackungen ist der Erstinverkehrbringer derjenige, der – z.B die Tragetasche – an den Endverbraucher abgibt. In der Regel geschieht dies (mit Ware befüllt) an der Ladentheke. Aber auch eine leer abgegebene Tragetasche – z.B. auf einem Messestand – ist qua Funktion eine Serviceverpackung und somit durch den Erstinverkehrbringer – hier also der Messeaussteller – zu lizenzieren.

Was ist der Sonderfall Serviceverpackungen?

Das Verbot nicht lizenzierte Verkaufsverpackungen in Umlauf zu bringen verpflichtet per Gesetz alle Erstinverkehrsbringer von Verpackungen einem Dualen System angeschlossen zu sein.

Da aber nicht jede kleine Boutique – insbesondere bei den geringen Anfallmengen – selbst Lizenznehmer werden will, kann die bestehende Lizenzierungspflicht an einen vorgeschalteten Händler oder den Hersteller selbst delegiert werden. Dies stellt allerdings nur eine Abwicklungsvereinfachung und keine Verpflichtungsabtretung dar.

Anbieter und Kontaktdaten der "Dualen Systeme"

BellandVision GmbH
Bahnhofstraße 9
91257 Pegnitz

fon       0 92 41 / 4832-0
fax       0 92 41 / 4832-444

e-Mail  info@bellandvision.de

Landbell AG für Rückhol-Systeme
Rheinstraße 4L
55116 Mainz

fon       0 61 31 / 23 56 52-0
fax       0 61 31 / 23 56 52-10

e-Mail  info@landbell.de

Der Grüne Punkt
Duales System Deutschland GmbH
Frankfurter Straße 720-726
51145 Köln-Porz-Eil

fon       0 22 03 / 9 37-0
fax       0 22 03 / 9 37-1 90

e-Mail info@gruener-punkt.de

Veolia Umweltservice Dual GmbH
Kruppstraße 5
41540 Dormagen

tel        0 21 33 / 88 500-0
fax       0 21 33 / 88 500-99

e-Mail  info-dual@veolia-umweltservice.de

EKO-PUNKT GmbH
Speicker Straße 2
41061 Mönchengladbach

fon       0 21 61 / 247 63-30
fax       0 21 61 / 247 63-33

e-Mail  info@eko-punkt.de

Vfw GmbH
Max-Planck-Str. 42
50858 Köln

tel        0 22 34 / 9587-0
fax       0 22 34 / 9587-200

e-Mail  info@vfw-gmbh.eu

INTERSEROH GmbH
Stollwerckstraße 9a
51149 Köln

fon       0 22 03 / 9147-0
fax       0 22 03 / 9147-1394

e-Mail  info(at)interseroh.com

Zentek GmbH & Co. KG
Ettore-Bugatti-Str. 6-14
51149 Köln

fon       0 22 03 / 8987-0
fax       0 22 03 / 8987-999

e-Mail  info(at)zentek.de 

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